Arbeitsbeziehungen und Mitbestimmung

Arbeitsbeziehungen sind die Grundlage

Für Führungskräfte ist es wichtig, sich mit den Rechten und Pflichten auseinanderzusetzen, die aus dem Arbeitsvertrag und den Tarifverträgen und Mitbestimmungsgesetzen erwachsen. Nur so können sie bestimmte Verhaltensweisen von Mitarbeiter*innen und Arbeitnehmervertretern verstehen und einordnen. Der Ausgangspunkt ist ein Verständnis der institutionellen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen, welche „Industrielle Beziehungen“ oder „Arbeitsbeziehungen“ genannt werden. In diesen Beziehungen sind die Prinzipien von Vertrauen und Commitment grundlegend. Zusammenfassend spricht man hier auch vom „Psychologischen Vertrag“.

Das Arbeitsrecht übernimmt die Verrechtlichung dieser Beziehungen. Es enthält wichtige Bestimmungen, die auf der Betriebs- und Unternehmensebene direkten Einfluss auf die Führungsprozesse haben.

Nachholbedarf bei Führungskräften

Von den verschiedenen Rechtsebenen ist für Führungskräfte das Arbeitsrecht auf Betriebsebene die wichtigste. Hier treffen Mitarbeiter*innen mit ihren Arbeitsverträgen sowie die Arbeitnehmervertretung mit ihren Mitwirkungsrechten unmittelbar mit den Führungskräften zusammen. Immer wieder zeigt sich aber in der betrieblichen Praxis, dass auch Führungskräfte in Unkenntnis einschlägiger Bestimmungen Reibungsverluste verursachen, die erhebliche Kosten nach sich ziehen.

Führungskräfte sollten in groben Zügen die Rechte von Arbeitnehmer*innen sowie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats kennen. Sie sollten eine Ahnung davon haben, dass ein Betriebsrat in Augenhöhe mit der Geschäftsleitung verhandelt, dass in bestimmten Fällen der Betriebsrat „rechtzeitig und umfassend“ zu informieren ist, dass der Betriebsrat durchaus durch einstweilige Verfügung ein Projekt stoppen kann, wenn er seine Mitbestimmungsrechte nicht gewahrt sieht. Führungskräfte sollten wissen, welchen Schaden sie für das Unternehmen anrichten können, wenn sie Arbeitnehmerrechte nicht beachten und sie sollten eine Idee davon haben, wie hoch die Kosten einer Einigungsstelle für das Unternehmen sein können.

Erzwingbare Mitbestimmung beachten!

Einige Mitbestimmungsrechte, nämlich die „erzwingbaren“ Mitbestimmungsrechte, des Betriebsrats beinhalten einen Unterlassungsanspruch. Das heißt, in den relativ wenigen Bereichen, in denen der Betriebsrat erzwingbare Mitbestimmungsrechte hat, kann der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrats handeln. In solchen Fällen, z.B. bei der Einführung von IT-Systemen, werden zur Ausgestaltung oft Betriebsvereinbarungen abgeschlossen.

Abbildung 1 zeigt den typischen Regelungsweg bei der Wahrnehmung der erzwingbaren Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

Abbildung 12.16 Regelungsweg bei Mitbestimmungsfragen
Abbildung 1: Typischer Regelungsweg bei der Wahrnehmung der erzwingbaren Mitbestimmung durch den Betriebsrat (Quelle: Berger, P. Praxiswissen Führung – Grundlagen, Reflexion, Haltung, Springer Gabler, Berlin 2018, S. 312)

Weitere Einblicke bietet mein neues Buch…

Eine Übersicht über die wesentlichen Grundlagen von Arbeitsbeziehungen und Mitbestimmung bietet mein Buch Praxiswissen Führung – Grundlagen, Reflexion, Haltung, Springer Gabler, Berlin 2018.

In Kapitel 12 werden dort

  • Arbeitsbeziehungen,
  • der „Psychologische Vertrag“
  • und die Regelung der Arbeitsbeziehungen durch das Arbeitsrecht, insbesondere das Arbeitsvertragsrecht, das Arbeitsschutzrecht, das Tarifvertragsrecht sowie die Betriebliche Mitbestimmung unter dem Blickwinkel von Führung und Management behandelt.